(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes,  so  räumt  er  damit  im
Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.

(2)  Der  Eigentümer  des  Originals  eines Werkes der bildenden Künste oder
eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch
wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber dies bei
der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.


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